Haftung für Dienstschäden

Bedienstete im öffentlichen Dienst haften für Schäden, die sie Dritten im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit zufügen (§ 839 BGB). Gerade dann, wenn Personen geschädigt oder Vermögensschäden verursacht werden, können schnell hohe Schadenersatzforderungen auf Sie zukommen.

Auch gegenüber dem Dienstherren können Sie haftpflichtig gemacht werden, wenn Sie diesen schädigen (§ 75 Bundesbeamtengesetz). Eine auf den konkreten Bedarf abgestimmte Diensthaftpflicht übernimmt die Prüfung, Regulierung begründeter und Abwehr unbegründeter Schadenersatzforderungen. Je nach Art der Tätigkeit kann die Erweiterung um echte Vermögensschäden, den Verlust von Dienstausrüstung oder Regress für die Beschädigung eines Dienstwagens, sinnvoll sein.

Je nach benötigtem Umfang und gewähltem Versicherungsunternehmen kann eine Diensthaftpflichtdeckung evtl. als Anhängsel einer Privathaftpflichtversicherung dargestellt werden. Es gibt allerdings auch separate Diensthaftpflichttarife.

Unabhängig von der Gestaltung benötigt z. B. bei Eheleuten jeder Beamte seine eigene Deckung. Ein wichtiger Hinweis: die am Markt verfügbaren Diensthaftpflichttarife bieten in der Regel noch keine Deckung für echte Vermögensschäden, die aus der dienstlichen Tätigkeit heraus verursacht werden. Diese müssen normalerweise - gegen Mehrbeitrag - eingeschlossen werden oder - vor allem bei größeren Versicherungssummen (z. B. als Grundbuchbeamter, in der Verwaltung, etc.) - über eine separate Vermögensschadenhaftpflicht abgesichert werden.

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